Besitzverhältnisse 1782: Unterschied zwischen den Versionen

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* Frage: Wem gehörten die Häuser von Aurach?
* Frage: Wem gehörten die Häuser von Aurach?


1782 - Aufhebung der Leibeigenschaft durch Kaiser Josef II.
1782 - Aufhebung der Leibeigenschaft durch Kaiser Josef II (1765 - 1790).
Zu diesem Zeitpunkt gab es in Aurach rund 166 Häuser, deren Besitz sich auf die verschiedenen Herrschaften und Klöster (Kirche) verteilte.
Zu diesem Zeitpunkt gab es in Aurach rund 166 Häuser, deren Besitz sich auf die verschiedenen Herrschaften und Klöster (Kirche) verteilte.


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Mit dem Untertanenpatent vom 1. November 1781 sind wesentliche Veränderungen eingetreten:
* Die Bauern durften ihren Wohnort frei wechseln, sie duften ohne Bewilligung ihres Grundherrn heiraten, und sie durften einen Beruf ergreifen.
* Der Kaiser schrieb vor, dass jeder Bauer von seinem Bruttoeinkommen 70 Prozent für sich behalten und nur 17 Prozent als Robotablösung dem Grundherrn und 13 Prozent als Steuer dem Staat abliefern sollte (Steuerdekret vom 10. Februar 1789).


=== Quelle ===
=== Quelle ===

Aktuelle Version vom 10. November 2024, 12:30 Uhr

Besitzverhältnisse - 1782

  • Frage: Wem gehörten die Häuser von Aurach?

1782 - Aufhebung der Leibeigenschaft durch Kaiser Josef II (1765 - 1790). Zu diesem Zeitpunkt gab es in Aurach rund 166 Häuser, deren Besitz sich auf die verschiedenen Herrschaften und Klöster (Kirche) verteilte.

  • Nach der Beschreibung der einzelnen Ortschaften konnte eine Übersicht dazu geschaffen werden.
Häuser 1782 - 1800
Anzahl Häuser Besitzer %-Anteil
67 Kammer 40 %
42 Kloster Asbach - Seeling Amthof Aurach 25 %
15 Puchheim 9 %
14 Litzlberg 9 %
10 Regau 6 %
10 Amt Schörfling 6 %
3 Vöcklabruck-Pfarrhof 2 %
5 Sonstige (Wagrain, Walchen) 3 %
166 Gesamt 100 %

Mit dem Untertanenpatent vom 1. November 1781 sind wesentliche Veränderungen eingetreten:

  • Die Bauern durften ihren Wohnort frei wechseln, sie duften ohne Bewilligung ihres Grundherrn heiraten, und sie durften einen Beruf ergreifen.
  • Der Kaiser schrieb vor, dass jeder Bauer von seinem Bruttoeinkommen 70 Prozent für sich behalten und nur 17 Prozent als Robotablösung dem Grundherrn und 13 Prozent als Steuer dem Staat abliefern sollte (Steuerdekret vom 10. Februar 1789).


Quelle

  • Doris-Urmappe
  • zusammengestellt von Hermann Eder