Attersee-Fischereiordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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==Abkürzungserklärung== | ==Abkürzungserklärung== |
Version vom 17. April 2010, 18:15 Uhr
Die Attersee-Fischereiordnung gibt Auskunft über rechtliche Fragen in der Fischerei.
Allgemeines
Das Oberösterreichische Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen.
Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das
Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten.
- In der Atterseefischereiordnung, Fassung vom 20.09.2009 werden im Speziellen die Bedingungen für die Fischerei am Attersee geregelt.
Atterseefischereiordnung
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1985 betreffend die Fischereiordnung für den Attersee StF: LGBl. Nr. 88/1985 Präambel/Promulgationsklausel: Auf Grund des § 11 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird für den Attersee verordnet:
§ 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 12 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
Fischart | Schonzeit | Mindestfangmaß | |
---|---|---|---|
Seeforelle | 15. Oktober bis 15. Dezember | ----- | |
Seesaibling | 15. September bis 31. Oktober | ----- | |
Hecht | 01. April bis 15. Mai | ----- | |
Kröpfling | November bis 31. Dezember | 20 cm | |
Reinanke | November bis 31. Dezember | 30 cm | |
Maräne | November bis 31. Dezember | 30 cm | |
Brachse | 15. Mai bis 15. Juni | ----- |
§ 2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. Je Fischereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.
(2) Die Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Die nachfolgend angegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezogen. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Die Länge der einzelnen Netze darf in der oberen Weife 50 Meter nicht überschreiten. Sätze müssen längsseits mindestens 200 Meter voneinander entfernt sein. Je Fischereirecht dürfen, ausgenommen für den gemäß § 31 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes bewilligten Fang von Seeforellen während der Schonzeit sowie für den Fang von Seesaiblingen, Reinanken, Kröpflingen, Lauben und Schieden, bis zu acht Netze mit einer Maschenweite von mindestens 50 Millimeter verwendet werden.
(3) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seeforellen während der Schonzeit darf fünf Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 60 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf fünf Netze nicht übersteigen.
(4) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seesaiblingen darf drei Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 26 Millimeter zu betragen. Insgesamt dürfen neun Netze ausgelegt werden. Die Mindestentfernung der Netze zum Seeufer hat 30 Meter zu betragen. Die Netze dürfen nur in solchen Bereichen des Sees ausgelegt werden, in denen die Wassertiefe mindestens 40 Meter beträgt.
(5) Die Höhe von Netzen für den Fang von Reinanken darf sechs Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 36 Millimeter zu betragen. Je Fischereirecht dürfen nicht mehr als vier Sätze, bestehend aus bis zu fünf Netzen, gesetzt werden.
(6) Die Höhe von Netzen für den Fang von Kröpflingen darf bei Schwebnetzen sechs Meter, bei Grundnetzen vier Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat 36 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf zwölf Netze nicht übersteigen.
(7) Die Höhe von Netzen für den Fang von Lauben und Schieden darf 1,5 Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite für den Fang von Lauben hat 16 Millimeter, für den Fang von Schieden 30 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf jeweils sechs Netze nicht übersteigen.
(8) Reusen dürfen nur für den Fang von Aalen und Hechten sowie Lauben und sonstigen Köderfischen verwendet werden. Je Fischereirecht sind zehn Reusen mit einer Maschenweite von zwölf Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.
(9) Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht sind vier Legschnüre mit jeweils höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von 75 Meter zulässig. Soweit dies die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind Legschnüre annähernd senkrecht zum Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.
§ 3 Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
§ 4 Verpachtung; Stellvertretung
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) Anwendung.
(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuss sowie der Behörde bekannt zugeben.
(3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischereirechtes bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§ 5 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt.
(2) Die Verwendung von Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor- oder Segelbooten aus ist verboten.
(3) Im unmittelbaren Mündungsbereich einmündender Bäche ist der Fischfang bis zu einer Entfernung von 20 Meter vom jeweiligen Seeufer aus verboten.
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Über ausgelegte Netze darf mit einem Boot nicht gefahren werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuss zu melden.
§ 6 Regelung durch den Fischereirevierausschuss
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereirevierauss überlassen:
1. die Arten des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht jährlich auszugebenden Lizenzen; 2. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung; 3. die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer, soweit sie nicht durch § 5 bereits geregelt ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz)
Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte oder eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und im Regelfall eine schriftliche Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers mit sich führen. Die Fischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt. Wird die Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, in deren Bereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Verfügen Sie in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der Sie die Ausstellung der Fischerkarte beantragen.
Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen Sie die für die Ausübung des Fischfanges unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung). Die fischereiliche Eignung ist durch die Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. Die aktuellen Termine der Unterweisungen finden Sie auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes (Abschnitt Fischerprüfung).
Für den Fall, dass Sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie, sofern Sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ausüben, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt ist. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild bzw. in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis der Oö. Fischerkarte gleichgestellt ist.
Voraussetzungen
- Vollendung des 12. Lebensjahres
- Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung
- Erklärung, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt
(Verweigerungsgründe sind: die Bestellung eines Sachwalters, schwerwiegende Übertretungen des Oö. Fischereigesetzes, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens)
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis
- 1 Passfoto (Größe 35 mm x 45 mm, nicht älter als 6 Monate)
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung
Kosten
- 92,20 Euro für Kursunterlagen (Leitfaden), Unterweisungskosten, Ausstellung der Oö. Fischerkarte und Gebühren für das Finanzamt
Aktuelle Abfrage über: Land OÖ. Fischerkarte
Rechtliche Grundlage
Oö. Fischereigesetz
Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz)
Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie entweder
- eine gültige Fischerkarte oder
- eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen.
Die Gültigkeit der Fischergastkarte beträgt 3 Wochen. Sie wird der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) auf Antrag von dem nach Lage des Fischwassers örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss, auf ihren oder seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl ausgestellt.
Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter trägt Ihre Personalien ein und folgt Ihnen die Fischergastkarte aus, die Sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterschreiben haben.
Voraussetzungen
- Vollendung des 12. Lebensjahres
- höchstens 2 Fischergastkarten pro Jahr
Benötigte Unterlagen
- Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Fischergastkarte
Kosten
- 13,20 Euro Stempelgebühren für die Fischergastkarte
- 5 Euro Verwaltungsabgabe
Aktuelle Abfrage über: Land OÖ. Fischergastkarte
Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz)
Das Lizenzbuch
Die Lizenz (schriftliche, privatrechtliche Bewilligung zur Ausübung des Fischfanges) hat
- den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) und der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers,
- die Bezeichnung des betreffenden Gewässers und die bewilligten Fangmittel,
- Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,
- das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters
zu beinhalten. Für die Ausstellung der Lizenzen ist das vom Oö. Landesfischereiverband aufgelegte und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehende Lizenzbuch zu verwenden.
Gültigkeit
- Das Lizenzbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
- Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Fischergastkarte, Lizenzbuch) sind bei Ausübung des Fischfanges stets mitzuführen.
Kinder unter 12 Jahren
- Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche eine Fischerkarte besitzen muss, frei fischen. Kinder unter 12 Jahren brauchen zwar keine gültige Fischerkarte, aber jedenfalls das Lizenzbuch mit der Eintragung der Fischereierlaubnis.
Das Erfordernis der Lizenz (Lizenzbuch) entfällt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang selbst ausübt oder der Fischfang in unmittelbarer Begleitung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausgeübt wird.
Wo ist das Fischereilizenzbuch erhältlich?
Das Lizenzbuch ist in der Regel im nächst gelegenen Fischereifachgeschäft zum Preis von 13 Euro erhältlich. Nähere Informationen über die Ausgabestellen erhalten Sie auch auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes.
Weiterführende Informationen
Gesezliche Grundlagen über die Fischerei in Oberösterreich
- Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fischereigesetz, Fassung vom 20.09.2009
Land OÖ. Atterseefischereiordnung
Fischereirevier Attersee
Neues im Fischereirecht
Abkürzungserklärung
- Oö steht für Oberösterreich