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Jagd

  • Die Jagd galt im 16. Jhdt. immer noch als ein ausschließlich adeliges Vergnügen, wobei man nach Dr. Zauner zwischen Wildbann (das Recht, Wildschweine, Bären, Hirsche, Gemsen und Rehe zu jagen) und Reisejagd (Jagd auf Füchse, Hasen, Fasane, Rebhühner usw.) unterschied. Der Wildbann, der zum Landgericht Kammer gehörte, deckte sich mit den Grenzen dieses Landgerichtes. Die Herrschaft Kammer besaß eine Jagdhube, bei der die Jagden ihren Ausgang nahmen. Die Bauern auf dieser Hube mussten Jäger und Hunde versorgen.