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| | [[Datei:FISCHEREI DSC5229.JPG|thumb|Attersee-Saiblinge]] |
| Die '''{{PAGENAME}}''' gibt Auskunft über rechtliche Fragen in der Fischerei. | | Die '''{{PAGENAME}}''' gibt Auskunft über rechtliche Fragen in der Fischerei. |
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| Das Oberösterreichische Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen. | | Das Oberösterreichische Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen. |
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| Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten. | | Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten. |
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| === Gesetzliche Grundlagen über die Fischerei in Oberösterreich ===
| | Das [[Fischereirevier Attersee]] hat eine besondere Stellung und wird sowohl von Berufsfischern wie auch von Hobbyfischern sehr geschätzt. |
| * Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fischereigesetz
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| [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000230&ShowPrintPreview=True Land OÖ. Atterseefischereiordnung] | |
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| [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/16309_DEU_HTML.htm Land OÖ. Fischerei] | | == Gesetzliche Grundlagen über die Fischerei in Oberösterreich == |
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| | *[http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/16309_DEU_HTML.htm Land OÖ. Fischerei] |
| [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197&ShowPrintPreview=True Land OÖ. Fischereigesetz]
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| == Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz) == | | == Atterseefischereiordnung == |
| Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte oder eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und im Regelfall eine schriftliche Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers mit sich führen. Die Fischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt. Wird die Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, in deren Bereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Verfügen Sie in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der Sie die Ausstellung der Fischerkarte beantragen.
| | *[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000230&ShowPrintPreview=True Land OÖ. Atterseefischereiordnung] |
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| Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen Sie die für die Ausübung des Fischfanges unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung). Die fischereiliche Eignung ist durch die Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. Die aktuellen Termine der Unterweisungen finden Sie auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes (Abschnitt Fischerprüfung).
| | == Weblinks == |
| | * [https://fischereirevier-attersee.at/ Fischereirevier Attersee] |
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| Für den Fall, dass Sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie, sofern Sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ausüben, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt ist. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
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| Wir weisen Sie darauf hin, dass eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild bzw. in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis der Oö. Fischerkarte gleichgestellt ist.
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| === Voraussetzungen ===
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| * Vollendung des 12. Lebensjahres
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| * Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung
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| * Erklärung, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt
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| (Verweigerungsgründe sind: die Bestellung eines Sachwalters, schwerwiegende Übertretungen des Oö. Fischereigesetzes, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens)
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| === Benötigte Unterlagen ===
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| * Antrag
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| * amtlicher Lichtbildausweis
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| * 1 Passfoto (Größe 35 mm x 45 mm, nicht älter als 6 Monate)
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| * Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung
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| === Kosten ===
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| * 92,20 Euro für Kursunterlagen (Leitfaden), Unterweisungskosten, Ausstellung der Oö. Fischerkarte und Gebühren für das Finanzamt
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| Aktuelle Abfrage über:
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| [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-B08B5F1A-606844EE/ooe/hs.xsl/30280_DEU_HTML.htm Land OÖ. Fischerkarte]
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| === Rechtliche Grundlage ===
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| Oö. Fischereigesetz
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| == Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz) ==
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| Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie entweder
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| * eine gültige Fischerkarte oder
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| * eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen.
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| Die Gültigkeit der Fischergastkarte beträgt 3 Wochen. Sie wird der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) auf Antrag von dem nach Lage des Fischwassers örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss, auf ihren oder seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl ausgestellt.
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| Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter trägt Ihre Personalien ein und folgt Ihnen die Fischergastkarte aus, die Sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterschreiben haben.
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| === Voraussetzungen ===
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| * Vollendung des 12. Lebensjahres
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| * höchstens 2 Fischergastkarten pro Jahr
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| === Benötigte Unterlagen ===
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| * Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Fischergastkarte
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| === Kosten ===
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| * 13,20 Euro Stempelgebühren für die Fischergastkarte
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| * 5 Euro Verwaltungsabgabe
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| Aktuelle Abfrage über:
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| [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-B08B5F1A-606844EE/ooe/hs.xsl/30281_DEU_HTML.htm Land OÖ. Fischergastkarte]
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| == Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz) ==
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| === Das Lizenzbuch ===
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| Die Lizenz (schriftliche, privatrechtliche Bewilligung zur Ausübung des Fischfanges) hat
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| * den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) und der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers,
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| * die Bezeichnung des betreffenden Gewässers und die bewilligten Fangmittel,
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| * Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,
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| * das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters
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| zu beinhalten. Für die Ausstellung der Lizenzen ist das vom Oö. Landesfischereiverband aufgelegte und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehende Lizenzbuch zu verwenden.
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| === Gültigkeit ===
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| * Das Lizenzbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
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| * Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Fischergastkarte, Lizenzbuch) sind bei Ausübung des Fischfanges stets mitzuführen.
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| === Kinder unter 12 Jahren ===
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| * Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche eine Fischerkarte besitzen muss, frei fischen. Kinder unter 12 Jahren brauchen zwar keine gültige Fischerkarte, aber jedenfalls das Lizenzbuch mit der Eintragung der Fischereierlaubnis.
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| Das Erfordernis der Lizenz (Lizenzbuch) entfällt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang selbst ausübt oder der Fischfang in unmittelbarer Begleitung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausgeübt wird.
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| === Wo ist das Fischereilizenzbuch erhältlich? ===
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| Das Lizenzbuch ist in der Regel im nächst gelegenen Fischereifachgeschäft zum Preis von 13 Euro erhältlich. Nähere Informationen über die Ausgabestellen erhalten Sie auch auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes.
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| == Weiterführende Informationen ==
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| === Gesetzliche Grundlagen über die Fischerei in Oberösterreich ===
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| * Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fischereigesetz, Fassung vom 20.09.2009
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| [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000230&ShowPrintPreview=True Land OÖ. Atterseefischereiordnung]
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| [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/16309_DEU_HTML.htm Land OÖ. Fischerei]
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| [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197&ShowPrintPreview=True Land OÖ. Fischereigesetz]
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| === Fischereirevier Attersee ===
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| * [http://www.fischen-am-attersee.at Fischereirevier Attersee]
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| === Neues im Fischereirecht ===
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| *[http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/81481_DEU_HTML.htm Land OÖ. Neues im Fischereirecht]
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| ==Abkürzungserklärung==
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| * Oö steht für ''Oberösterreich''
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| [[Kategorie:Attersee]] | | [[Kategorie:Attersee]] |
| [[Kategorie:Fischerei]] | | [[Kategorie:Fischerei]] |